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   FG Hessen, 16.05.2000 - 4 K 243/98   

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https://dejure.org/2000,16372
FG Hessen, 16.05.2000 - 4 K 243/98 (https://dejure.org/2000,16372)
FG Hessen, Entscheidung vom 16.05.2000 - 4 K 243/98 (https://dejure.org/2000,16372)
FG Hessen, Entscheidung vom 16. Mai 2000 - 4 K 243/98 (https://dejure.org/2000,16372)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Festsetzungsverjährung bei der gesonderten Feststellung von Einkünften ausländischer Zwischengesellschaften

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausländische Zwischengesellschaft; Hinzurechnungsbetrag; Zurechnungsbetrag; Verjährung; Hinweispflicht; gesonderte Feststellung - Festsetzungsverjährung bei der gesonderten Feststellung von

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Festsetzungsverjährung bei der gesonderten Feststellung von Einkünften ausländischer Zwischengesellschaften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2000, 979
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 06.02.1985 - I R 11/83

    Feststellungsbescheid - Hinzurechnungsbescheid - Gesonderte Feststellung -

    Auszug aus FG Hessen, 16.05.2000 - 4 K 243/98
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH- (Urteil vom 06.02.1985 I R 11/83, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1985, 410), sei entscheidend, was hinzugerechnet/zugerechnet werde.

    Entsprechend ist in dem nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AStG zu erlassenen Feststellungsbescheid festzustellen, ob, was, wem, wann hinzugerechnet wird (BFH-Urteil vom 26.02.1985 I R 11/83 BStBl II 1985, 410 ).

  • BFH, 17.08.1989 - IX R 76/88

    Zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften aus Vermietung und

    Auszug aus FG Hessen, 16.05.2000 - 4 K 243/98
    Anders als in der von der Klägerin zitierten Entscheidung des BFH (Urteil vom 17.08.1989 IX R 76/88, BStBl II 1990, 411 ), in der das Finanzamt im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für Bauherren und Erwerbergemeinschaften erst in der Einspruchsentscheidung den abstrakten Hinweis auf die Möglichkeit einer gesonderten Feststellung nach Ablauf der Feststellungsfrist gemäß § 181 Abs. 5 AO gegeben hat, war im Streitfall durch den zusätzlichen Hinweis auf die übertragende Zurechnung eindeutig klar, für welchen Folgebescheid die Feststellung verbindlich sein sollte, nämlich für den Hinzurechnungsbescheid betreffend die australische Obergesellschaft.
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